qs – Die Regierung hat die seit Frühling 2020 geltende Regelung bezüglich überschuldeter Unternehmen bis zum 31.01.2021 verlängert. Zum einen soll dadurch der Effekt der bisherigen Maßnahmen gestärkt werden. Zum anderen hat der erneute Lockdown zu Weihnachten und die Probleme bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen die Regierung dazu bewegt, die Insolvenzantragspflicht zu verlängern. Dies gilt für alle Schuldner, die am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig waren, da die entstandene Zahlungsunfähigkeit im Zweifel auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Zusätzlich enthällt die neue Regelung eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordung bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.